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   VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577   

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https://dejure.org/2011,65533
VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577 (https://dejure.org/2011,65533)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577 (https://dejure.org/2011,65533)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 ZB 10.1577 (https://dejure.org/2011,65533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- und Endpunkt des Dienstgangs; Wohnort; Dienstort; Betriebsprüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 03.06.2008 - 14 B 06.1279

    Bestimmung von Ausgangspunkt und Endpunkt einer Dienstreise

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (Az. 14 B 06.1279; bestätigt durch BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08) entschieden, dass ein Betriebsprüfer, der einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit bei den zu prüfenden Betrieben verbringt und für den eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nur in sehr geringem Umfang besteht, Anspruch auf Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen hat.

    Wegen der Besonderheiten ihrer Aufgaben sind ihnen keine festen Anwesenheitszeiten in der Dienststelle vorgeschrieben (vgl. BVerwG vom 17.11.2008 â?¹jurisâ?º RdNr. 7; BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839).
  • BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08

    Kürzung der Reisekostenvergütung um die fiktiven Aufwendungen für Fahrten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (Az. 14 B 06.1279; bestätigt durch BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08) entschieden, dass ein Betriebsprüfer, der einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit bei den zu prüfenden Betrieben verbringt und für den eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nur in sehr geringem Umfang besteht, Anspruch auf Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen hat.
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